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hat ein Ende.
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Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind persönlich für Sie da.
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Service für Kunden
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Anpassung der Abschlagszahlungen
Kundenerklärung nach Art. 240 § 1 EGBGB
Die Corona-Pandemie stellt unsere Gesellschaft vor große Herausforderungen. Viele Kunden geraten unverschuldet in Not. Weil wir von hier sind möchten wir selbstverständlich helfen und Sie bei der Bewältigung der aktuellen Situation mit einer Reduzierung der Abschlagszahlungen unterstützen. Über dieses Formular können Sie daher unbürokratisch und schnell eine Reduzierung Ihrer Abschläge beantragen.
Das Zahlungsmoratorium nach Art. 240 § 1 EGBGB gilt für Verbraucher und Kleinstgewerbeunternehmen, die aufgrund von Umständen, die direkt auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, derzeit ganz oder teilweise nicht zur Erbringung der Zahlungspflicht aus den nachfolgend aufgeführten Versorgungsverhältnissen imstande sind, ohne ihren angemessenen Lebensunterhalt oder den angemessenen Lebensunterhalt ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen oder ohne die wirtschaftlichen Grundlagen ihres Erwerbsbetriebs zu gefährden.
Ein Kleinstunternehmen wird als ein Unternehmen definiert,
das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet
. Dabei kommt es auf die normale Beschäftigtenzahl, d.h. die Personalstärke, die für das Unternehmen im Allgemeinen kennzeichnend ist, an. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte gemäß § 622 Abs. 5 Satz 2 BGB mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es nicht an.
Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Anrede*
Herr
Frau
Divers
Firma
Vorname
Nachname
Firmenname
E-Mail-Adresse*
Stromabschlag ändern
Kundennummer
gewünschter Abschlag im Juni
Erdgasabschlag ändern
Kundennummer
gewünschter Abschlag im Juni
Wärmeabschlag ändern
Kundennummer
gewünschter Abschlag im Juni
Wasser- / Abwasserabschlag ändern
Da es sich bei der Wasserversorgung bzw. der Abwasserentsorgung um Leistungen handelt, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (Satzungen) erbracht werden, für die Benutzungsgebühren erhoben werden, sind diese nicht vom Zahlungsmoratorium nach Art. 240 § 1 EGBGB erfasst. Um unsere Kunden in der aktuellen Situation zu unterstützen, bieten wir Ihnen jedoch auch die Reduzierung der Wasser-/Abwasserabschläge an.
Kundennummer
gewünschter Abschlag im Juni
Stundung der Abfallgebühr
Da es sich bei der Abfallentsorgung um eine Leistung handelt, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (Satzungen) erbracht wird, für die eine Benutzungsgebühr erhoben wird, ist diese nicht vom Zahlungsmoratorium nach Art. 240 § 1 EGBGB erfasst. Um unsere Kunden in der aktuellen Situation zu unterstützen, bieten wir Ihnen auch eine Stundung der Abfallgebühr an.
Buchungszeichen
Stundung der Abfallgebühr
bis 30.06.2020
Vereinbarung eines Ratenplans
Ich bin*
Private/r Verbraucher/in
Ich versichere, dass ich aufgrund von Umständen, die direkt auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, derzeit ganz oder teilweise nicht zur Erbringung meiner Zahlungspflicht aus den nachfolgend aufgeführten Versorgungsverhältnissen imstande bin, ohne meinen angemessenen Lebensunterhalt oder den angemessenen Lebensunterhalt meiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu gefährden.
Kleinstunternehmer
(Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter und bis zu 2 Millionen Euro Jahresumsatz)
Ich versichere, dass ich aufgrund von Umständen, die direkt auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, derzeit ganz oder teilweise nicht zur Erbringung meiner Zahlungspflicht aus den nachfolgend aufgeführten Versorgungsverhältnissen imstande bin, ohne die wirtschaftlichen Grundlagen meines Erwerbsbetriebs zu gefährden.
Die Stadtwerke Metzingen behalten sich vor, ggf. Nachweise zu den oben genannten Voraussetzungen beim Kunden einzuholen.
Mir ist bewusst, dass es sich um eine temporäre Reduzierung des monatlichen Abschlags aus den oben genannten Versorgungsverhältnissen handelt. Muss nicht bei der Stundung der Abfallgebühr ausgefüllt werden.
Ich möchte den reduzierten Abschlagsbetrag für den Monat Juni und gemeinsam mit dem am 15. Juli 2020 fälligen Abschlag bezahlen.
Ich möchte den reduzierten Abschlagsbetrag für den Monat Juni auf die Monate Juli bis Dezember verteilen. Ich bin mir bewusst, das sich mein monatlicher Abschlag ab Juli dadurch entsprechend erhöht.
Ihr Nachweis
z.B. Nachweis zur Kurzarbeit von Ihrem Arbeitgeber
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