Weil wir von hier sind.

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Zukunft der Bäder!

Das lange Warten
hat ein Ende.

Unser Kundenzentrum

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind persönlich für Sie da.

    Anpassung der Abschlagszahlungen

    Kundenerklärung nach Art. 240 § 1 EGBGB
    Die Corona-Pandemie stellt unsere Gesellschaft vor große Herausforderungen. Viele Kunden geraten unverschuldet in Not. Weil wir von hier sind möchten wir selbstverständlich helfen und Sie bei der Bewältigung der aktuellen Situation mit einer Reduzierung der Abschlagszahlungen unterstützen. Über dieses Formular können Sie daher unbürokratisch und schnell eine Reduzierung Ihrer Abschläge beantragen.

    Das Zahlungsmoratorium nach Art. 240 § 1 EGBGB gilt für Verbraucher und Kleinstgewerbeunternehmen, die aufgrund von Umständen, die direkt auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, derzeit ganz oder teilweise nicht zur Erbringung der Zahlungspflicht aus den nachfolgend aufgeführten Versorgungsverhältnissen imstande sind, ohne ihren angemessenen Lebensunterhalt oder den angemessenen Lebensunterhalt ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen oder ohne die wirtschaftlichen Grundlagen ihres Erwerbsbetriebs zu gefährden.

    Ein Kleinstunternehmen wird als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet. Dabei kommt es auf die normale Beschäftigtenzahl, d.h. die Personalstärke, die für das Unternehmen im Allgemeinen kennzeichnend ist, an. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte gemäß § 622 Abs. 5 Satz 2 BGB mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es nicht an.

    Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
     
     
     
     
    Da es sich bei der Wasserversorgung bzw. der Abwasserentsorgung um Leistungen handelt, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (Satzungen) erbracht werden, für die Benutzungsgebühren erhoben werden, sind diese nicht vom Zahlungsmoratorium nach Art. 240 § 1 EGBGB erfasst. Um unsere Kunden in der aktuellen Situation zu unterstützen, bieten wir Ihnen jedoch auch die Reduzierung der Wasser-/Abwasserabschläge an.
     
    Da es sich bei der Abfallentsorgung um eine Leistung handelt, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (Satzungen) erbracht wird, für die eine Benutzungsgebühr erhoben wird, ist diese nicht vom Zahlungsmoratorium nach Art. 240 § 1 EGBGB erfasst. Um unsere Kunden in der aktuellen Situation zu unterstützen, bieten wir Ihnen auch eine Stundung der Abfallgebühr an.
    Stundung der Abfallgebühr
     
    Ich bin*
    Die Stadtwerke Metzingen behalten sich vor, ggf. Nachweise zu den oben genannten Voraussetzungen beim Kunden einzuholen.
    Mir ist bewusst, dass es sich um eine temporäre Reduzierung des monatlichen Abschlags aus den oben genannten Versorgungsverhältnissen handelt. Muss nicht bei der Stundung der Abfallgebühr ausgefüllt werden.

     
    z.B. Nachweis zur Kurzarbeit von Ihrem Arbeitgeber
     
     

    Bitte belassen Sie dieses Feld unverändert.
     

    Weil wir von hier sind.